Heizungsförderung über das KfW458 Programm 

Grober Ablauf:

  1. Erstellen einer BzA (Bestätigung zum Antrag) durch einen Energieberater oder einen Fachbetrieb; zuvor sollte es ein Angebot eines oder mehrerer Heizungsbauer geben; das Ergebnis ist eine sog. BzA-ID
  2. Beauftragung eines Fachunternehmens unter auflösender oder aufschiebender Bedingung hinsichtlich einer Förderzusage der KfW; diese sollte recht schnell kommen
  3. Erstellen eines Benutzerkotos bei der KfW unter Bezugnahme auf die BzA-ID durch den Kunden und Einreichen des Förderantrags
  4. Umsetzung der Maßnahme; Erstellung aller notwendigen Dokumente durch den Fachbetrieb bzw. Zusammenstellen aller Dokumente durch einen Energieberater
  5. Erstellen der BnD (Bestätigung  nach Durchführung) durch den Energieberater oder den Fachbetrieb
  6. Einreichen des Verwendungsnachweises bei der KfW durch den Kunden

Für die förderfähigen Rechnungsbeträge beim Heizungstausch ist bei allen damit verbundenen Kosten folgendes zu beachten (auch hier ohne Gewähr, da die Datenlage etwas verzwickt ist):

  1. Bei allen Rechnungsbeträgen sind die Investitionskosten für die Heizungsanlage, die notwendigen Umfeldmaßnahmen wie Heizkörpertausch, Umbau von Einrohr- auf Zweirohrsystem, der abschließend notwendige hydraulische Abgleich etc. beinhaltet und entsprechend förderfähig.
  2. Für ein Einfamilienhaus beträgt der maximal mögliche anrechenbare Rechnungsbetrag 30.000 €. Alles was darüber hinaus geht, wird nicht mehr bezuschusst.
  3. Ab einem Zweifamilienhaus bis zu einem 6-Familienhaus kommen jeweils 15.000 € möglicher anrechenbarer Rechnungsbetrag hinzu (also bei einem 4-Familienhaus wären es 75.000 €)
  4. Ab einem 7-Familienhaus steigen die förderfähigen Rechnungsbeträge "nur noch" um 8.000 €; das wären bei einem 8-Familienhaus in Summe 121.000 €
  5. Übersteigt der Rechnungsbetrag die unter Punkt 2-4 angegebenen Grenzen, können Umfeldmaßnahmen auch über das BAFA (siehe Förderung 5.4 oben) gefördert werden, wobei eine Anwendung hier ambitioniert sein dürfte, da die förderfähigen Heizungsanlagen älter als 2 Jahre sein müssen (und nicht älter als 20 Jahre sein dürfen) und damit müssen diese Umfeldmaßnahmen vor der Installation der neuen Heizung umgesetzt werden; es gelten dann die (schlechteren) BAFA Bedingungen 
  6. Es muss bei Mehrfamilienhäusern beim Einkommensbonus und auch beim Klimabonus zwischen selbst genutzten WE und vermieteten Wohneinheiten unterschieden werden; die Förderung wird bei WEGs entsprechend danach bemessen.
  7. z.B. bei einem Einfamilienhaus, das mehreren Parteien gehört, wobei nur eine Partei dieses bewohnt, wird der Geschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus vermutlich entsprechend der Wohneinheiten bemessen (nicht nach m² oder Miteigentumsanteil); die Präzisierung dieser Aussage ist erst nach Verfügbarkeit von FAQs möglich
  8. Weitere Informationen sind abhängig von den dazu veröffentlichten sog. FAQs.

Hinsichtlich der Feststellung des zu versteuernden Haushaltseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen (aus den Einkommenssteuerbescheiden) des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder (=aller zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft).

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