Fördermöglichkeiten

Neben den hier angegebenen Fördermöglichkeiten gibt es eine Reihe anderer regionaler Fördermöglichkeiten. Eine Übersicht dieser regionalen Fördermöglichkeiten bieten in der Regel die Landesenergieagenturen (z.B. LEA Hessen). Eine weitere Möglichkeit besteht für eigengenutzte Häuser oder Wohnungen, indem eine Förderung über §35c EStG wahrgenommen wird (Steuerlastminderung für eigengenutzte Immobilien, nicht kombinierbar mit den Bundesförderungen). Für diese Art der Förderung energetischer Maßnahmen sollten Sie vor allem einen Steuerberater konsultieren.

Für die förderfähigen Rechnungsbeträge beim Heizungstausch ist bei allen damit verbundenen Kosten folgendes zu beachten (auch hier ohne Gewähr, da die Datenlage etwas verzwickt ist):

  1. Bei allen Rechnungsbeträgen sind die Investitionskosten für die Heizungsanlage, die notwendigen Umfeldmaßnahmen wie Heizkörpertausch, Umbau von Einrohr- auf Zweirohrsystem, der abschließend notwendige hydraulische Abgleich etc. beinhaltet und entsprechend förderfähig.
  2. Für ein Einfamilienhaus beträgt der maximal mögliche anrechenbare Rechnungsbetrag 30.000 €. Alles was darüber hinaus geht, wird nicht mehr bezuschusst.
  3. Ab einem Zweifamilienhaus bis zu einem 6-Familienhaus kommen jeweils 15.000 € möglicher anrechenbarer Rechnungsbetrag hinzu (also bei einem 4-Familienhaus wären es 75.000 €)
  4. Ab einem 7-Familienhaus steigen die förderfähigen Rechnungsbeträge "nur noch" um 8.000 €; das wären bei einem 8-Familienhaus in Summe 121.000 €
  5. Übersteigt der Rechnungsbetrag die unter Punkt 2-4 angegebenen Grenzen, können Umfeldmaßnahmen auch über das BAFA (siehe Förderung 5.4 oben) gefördert werden, wobei eine Anwendung hier ambitioniert sein dürfte, da die förderfähigen Heizungsanlagen älter als 2 Jahre sein müssen (und nicht älter als 20 Jahre sein dürfen) und damit müssen diese Umfeldmaßnahmen vor der Installation der neuen Heizung umgesetzt werden; es gelten dann die (schlechteren) BAFA Bedingungen 
  6. Es muss bei Mehrfamilienhäusern beim Einkommensbonus und auch beim Klimabonus zwischen selbst genutzten WE und vermieteten Wohneinheiten unterschieden werden; die Förderung wird bei WEGs entsprechend danach bemessen.
  7. z.B. bei einem Einfamilienhaus, das mehreren Parteien gehört, wobei nur eine Partei dieses bewohnt, wird der Geschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus vermutlich entsprechend der Wohneinheiten bemessen (nicht nach m² oder Miteigentumsanteil); die Präzisierung dieser Aussage ist erst nach Verfügbarkeit von FAQs möglich
  8. Weitere Informationen sind abhängig von den dazu veröffentlichten sog. FAQs.

Hinsichtlich der Feststellung des zu versteuernden Haushaltseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen (aus den Einkommenssteuerbescheiden) des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder (=aller zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft).

Hinweis zum Thema Heizungsförderung über KfW

Die Bestellung einer förderfähigen Heizung ist jetzt schon möglich.

Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet - nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen, die seit Veröffentlichung der BEG-Einzelmaßnahmenförderrichtlinie am 29. Dezember 2023 in Kraft sind. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage wieder vor bzw. mit dem Vorhabenbeginn erfolgen. Durch die verpflichtende Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag ist diese Anforderung automatisch erfüllt, da der Vorhabenbeginn so erst durch die Förderzusage ausgelöst wird.

Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen in Einfamilienhäusern ist seit 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen beginnt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

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