Neben den hier angegebenen Fördermöglichkeiten gibt es eine Reihe anderer regionaler Fördermöglichkeiten. Eine Übersicht dieser regionalen Fördermöglichkeiten bieten in der Regel die Landesenergieagenturen (z.B. LEA Hessen). Eine weitere Möglichkeit besteht für eigengenutzte Häuser oder Wohnungen, indem eine Förderung über §35c EStG wahrgenommen wird (Steuerlastminderung für eigengenutzte Immobilien, nicht kombinierbar mit den Bundesförderungen). Für diese Art der Förderung energetischer Maßnahmen sollten Sie vor allem einen Steuerberater konsultieren.
Für die förderfähigen Rechnungsbeträge beim Heizungstausch ist bei allen damit verbundenen Kosten folgendes zu beachten (auch hier ohne Gewähr, da die Datenlage etwas verzwickt ist):
Hinsichtlich der Feststellung des zu versteuernden Haushaltseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen (aus den Einkommenssteuerbescheiden) des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Das heißt, für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder (=aller zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner oder Partnerinnen oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft).
Die Bestellung einer förderfähigen Heizung ist jetzt schon möglich.
Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet - nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen, die seit Veröffentlichung der BEG-Einzelmaßnahmenförderrichtlinie am 29. Dezember 2023 in Kraft sind. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage wieder vor bzw. mit dem Vorhabenbeginn erfolgen. Durch die verpflichtende Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag ist diese Anforderung automatisch erfüllt, da der Vorhabenbeginn so erst durch die Förderzusage ausgelöst wird.
Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen in Einfamilienhäusern ist seit 27. Februar 2024 möglich. Die Antragstellung für weitere Antragstellergruppen beginnt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.
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